Ver­kaufs­vor­be­rei­tung

Beim Ver­kauf eines Grund­stücks bzw. einer Immo­bi­lie han­delt es sich um ein kom­pli­zier­tes Rechts­ge­schäft mit gro­ßer finan­zi­el­ler Tragweite.

Für die Ver­mitt­lung ihrer Lie­gen­schaft emp­feh­le ich des­halb die Beauf­tra­gung einer seriö­sen und kom­pe­ten­ten Per­son (Makler/in), die nicht von den wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen ande­rer Auf­trag­ge­ber (z.B. Ban­ken, Bau­spar­kas­sen, Ver­si­che­run­gen oder Fran­chise­ge­bern) abhän­gig ist und sich opti­mal mit der Ver­knüp­fung der unter­schied­li­chen Inter­es­sen zwi­schen Verkäufer/in und Käufer/in befas­sen und den Ver­kauf der Immo­bi­lie mög­lichst rechts­si­cher ver­mit­teln kann.

Soll­ten Sie eine sol­che Per­son nicht fin­den oder den Ver­kauf aus ande­ren Grün­den in Eigen­leis­tung durch­füh­ren wol­len sind dafür eini­ge Vor­be­rei­tun­gen zwin­gend erforderlich.

Ihr Ansprech­part­ner

Kauf­preis­be­stim­mung

Bei der Bestim­mung eines ange­mes­se­nen Kauf­prei­ses ist aller­höchs­te Sorg­falt anzu­wen­den. Es geht um sehr viel Geld und schon gering­fü­gi­ge Fehl­ein­schät­zun­gen kön­nen immense wirt­schaft­li­che Schä­den ver­ur­sa­chen, die Durch­füh­rung erheb­lich ver­zö­gern und die Bau­fi­nan­zie­rung erschwe­ren oder gar unmög­lich machen.

Die Ori­en­tie­rung an, ober­fläch­lich betrach­tet, ähn­li­chen Immo­bi­li­en­an­ge­bo­ten im Inter­net ist in der Regel ein Haupt­grund für sol­che Fehl­ein­schät­zun­gen, egal ob die­se Betrach­tun­gen durch eine/n Privatanbieter/in oder eine/n schlecht ausgebildet/en Makler/in erfolgen.

Der Wert bebau­ter Grund­stü­cke unter­schei­det sich fast immer, auch wenn sich die Bebau­ung auf den ers­ten Blick ähnelt. Maß­geb­lich für den Wert von Immo­bi­li­en sind unter ande­rem die Grö­ße,  Beschaf­fen­heit, Zuschnitt, Topo­gra­fie und Aus­rich­tung des Grund­stücks sowie das Alter, die Grö­ße, die Auf­tei­lung, Aus­stat­tung und der Instand­hal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­stand der Bebauung.

Als Sach­ver­stän­di­ger kann ich den Kauf­preis für Ihr Anwe­sen nicht bestim­men. Aber ich kann den Wert ihrer Lie­gen­schaft ermit­teln und ihnen damit eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Kauf­preis­be­stim­mung zur Ver­fü­gung stel­len. Die Mög­lich­kei­ten dafür begin­nen mit einer münd­li­chen Bera­tung und enden je nach Anfor­de­rung bei einem gerichts­ver­wert­ba­ren Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Baugesetzbuch.

Fol­gen­de Leis­tun­gen sind ein­zeln oder als Paket buchbar:

  • Per­sön­li­che Bera­tung zur Ver­kaufs­vor­be­rei­tung inkl. Sicht­prü­fung auf Schä­den und Män­gel mit schrift­li­cher Dokumentation

  • Markt­wert­ana­ly­se, Wert­gut­ach­ten oder Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 BauGB

  • Zusam­men­stel­lung, Beschaf­fung und/oder Erstel­lung erfor­der­li­cher Bau­fi­nan­zie­rungs­un­ter­la­gen, behörd­li­cher Aus­künf­te und Energieausweis

  • Wohnflächen‑, Nutz­flä­chen und Baumassenberechnungen

  • Grund­riss­zeich­nun­gen

In der Regel ste­he ich wäh­rend übli­cher Geschäfts­zei­ten inner­halb von 48 Stun­den als Ihr per­sön­li­cher Sach­ver­stän­di­ger zur Ver­fü­gung. Ver­ein­ba­ren Sie des­halb vor einer schwer­wie­gen­den finan­zi­el­len Ent­schei­dung einen Begleittermin. 

 

Die Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Dokumente

Um die Anfor­de­run­gen eines poten­zi­el­len Käu­fers oder einer poten­zi­el­len Käu­fe­rin zu erfül­len, reicht in der Regel schon ein aus­sa­ge­fä­hi­ges Exposé.

Die finan­zie­ren­de Bank wird sich damit aller­dings nicht zufrie­den­ge­ben. Zur Prü­fung der Belei­hungs­fä­hig­keit spie­len neben dem übli­chen aktu­el­len Grund­buch­aus­zug, der Tei­lungs­er­klä­rung und der Flur­kar­te unter ande­rem auch qua­li­fi­zier­te Grund­riss- und Schnitt­zeich­nun­gen, eine qua­li­fi­zier­te Wohn­flä­chen­be­rech­nung, eine Bau­be­schrei­bung und diver­se behörd­li­che Aus­künf­te eine wich­ti­ge Rolle.

Um Ver­zö­ge­run­gen in der Bear­bei­tung durch eine nach­träg­li­che Beschaf­fung oder Erstel­lung zu ver­mei­den emp­feh­le ich sehr drin­gend die­se Unter­la­gen unbe­dingt schon vor Beginn der Ver­kaufs­ak­ti­vi­tä­ten bereitzuhalten.

Das­sel­be gilt im Übri­gen für den Ener­gie­aus­weis, den Sie gemäß § 16 der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2014 (EnEV 2014) spä­tes­tens bei der Besich­ti­gung vor­le­gen müssen.

Als Ihr per­sön­li­cher Sach­ver­stän­di­ger hel­fe ich bei der Beschaf­fung, ggf. Erstel­lung oder Zusam­men­stel­lung und Auf­be­rei­tung der erfor­der­li­chen Verkaufsunterlagen.

Sie haben Fragen?

Für eine unver­bind­li­che Vor­ab­be­ra­tung inklu­si­ve Hono­rar­an­ge­bot rufen Sie ger­ne an. Sie kön­nen eben­falls eine E‑Mail schrei­ben oder unser Kon­takt­for­mu­lar benutzen.

Bit­te geben Sie den Hin­weis „Ver­kaufs­vor­be­rei­tung“ und Ihre Kon­takt­da­ten mit an.
Dann mel­den wir uns zeit­nah bei Ihnen.

Vie­len Dank!

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