Mit der soge­nann­ten Ertrags­wert­be­rech­nung durch das Ertrags­wert­ver­fah­ren wird der „Ertrags­wert“ einer Miet­im­mo­bi­lie berech­net. Die­ses Ertrags­wert­ver­fah­ren ist unter ande­rem ein Fak­tor für die gesam­te Wert­ermitt­lung einer Immo­bi­lie. Das Ertrags­wert­ver­fah­ren wird bei allen Objek­ten, die Miet­ein­nah­men erwirt­schaf­ten, ange­wen­det. So kann von dem zu erwar­ten­den Miet­zins über meh­re­re Jah­re auf den Wert der Immo­bi­lie geschlos­sen wer­den. Steht die nicht selbst genutz­te Immo­bi­lie also vor einer Ver­äu­ße­rung, wird die Berech­nung des Immo­bi­li­en­wer­tes mit­tels Ertrags­wert­ver­fah­ren umge­setzt. Bei selbst genutz­te Immo­bi­lie (ohne Ertrag) fin­det das Ertrags­wert­ver­fah­ren in der Regel kei­ne Anwen­dung. Das soge­nann­te Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren fin­det hier­bei Verwendung.