Wert­gut­ach­ten

Wenn Sie den Wert eines unbe­bau­ten oder mit einer Immo­bi­lie bebau­ten Grund­stücks in gerichts­ver­wert­ba­rer Form oder für pri­va­te Zwe­cke fest­stel­len las­sen möch­ten, sind wir die rich­ti­gen Ansprechpartner.

Jedes Gebäu­de besteht aus vie­len unter­schied­li­chen Bau­tei­len und Ein­rich­tun­gen, die aus unter­schied­li­chen Bau­stof­fen und Mate­ria­li­en in unter­schied­li­chen Qua­li­tä­ten her­ge­stellt wer­den. Ange­fan­gen bei den Fun­da­men­ten bis zum letz­ten Fens­ter­rie­gel kön­nen die Wert­un­ter­schie­de erheb­lich sein.

Auch Instand­hal­tung und Moder­ni­sie­rung, die Lage des Grund­stücks, die Aus­rich­tung des Gebäu­des, die Topo­gra­fie des Gelän­des, die Nach­bar­be­bau­ung und ande­re Para­me­ter spie­len bei der Wert­ermitt­lung eine wich­ti­ge Rolle.

Ihr Ansprech­part­ner

Des­halb ist es nicht mög­lich, den Wert von unbe­bau­ten oder bebau­ten Grund­stü­cken nur mit der Hil­fe von Com­pu­ter­pro­gram­men oder Apps zu bestim­men. Com­pu­ter kön­nen rech­nen, aber sie ver­fü­gen eben über kei­nen Sachverstand!

Um den Wert eines unbe­bau­ten oder bebau­ten Grund­stücks zu einem fest­ge­leg­ten Wert­ermitt­lungs- oder Qua­li­täts­stich­tag zu bestim­men ist ein Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten unumgänglich.

Wel­ches Gut­ach­ten ist geeignet?

Je nach Erfor­der­nis und geplan­ter Ver­wen­dung des Gut­ach­tens erstat­ten wir für den jewei­li­gen Zweck geeig­ne­te Gutachten:

Das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Bau­ge­setz­buch (BauGB)

Das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 BauGB ist die ein­zi­ge Mög­lich­keit den Wert des bebau­ten oder unbe­bau­ten Grund­stücks in gerichts­ver­wert­ba­rer Form nach­zu­wei­sen. In der Regel wird das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 BauGB auch von den Finanz­be­hör­den verlangt.

Der Ver­kehrs­wert (Markt­wert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeit­punkt, auf den sich die Ermitt­lung bezieht, im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr nach den recht­li­chen Gege­ben­hei­ten und tat­säch­li­chen Eigen­schaf­ten, der sons­ti­gen Beschaf­fen­heit und der Lage des Grund­stücks oder des sons­ti­gen Gegen­stands der Wert­ermitt­lung ohne Rück­sicht auf unge­wöhn­li­che oder per­sön­li­che Ver­hält­nis­se zu erzie­len wäre.

Das pri­va­te Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten in Anleh­nung an § 194 BauGB

Wird das Gut­ach­ten nicht zur Vor­la­ge in einem Gerichts­ver­fah­ren oder bei einer Finanz­be­hör­de benö­tigt, reicht in der Regel ein pri­va­tes Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten in Anleh­nung an § 194 BauGB. Es unter­schei­det sich vom Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten dadurch, dass es nach Ihren Anga­ben und Unter­la­gen erstellt wird. Teu­re Recher­chen wer­den nicht durch­ge­führt. Beschrei­bun­gen und Erklä­run­gen sind weni­ger detail­liert. Im Übri­gen wird auch das pri­va­te Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten nach den Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung über die Grund­sät­ze für die Ermitt­lung der Ver­kehrs­wer­te von Immo­bi­li­en und der für die Wert­ermitt­lung erfor­der­li­chen Daten (Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung – Immo­WertV) erstellt.

Das pri­va­te Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten wird in der Regel auch als Nach­weis in betreu­ungs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten von den Gerich­ten aner­kannt, sofern kein Rechts­streit ansteht.

Das Kurz­gut­ach­ten

Soll der Wert der Immo­bi­lie aus­schließ­lich zur eige­nen Infor­ma­ti­on ermit­telt wer­den (z.B. in Vor­be­rei­tung der Nach­lass­auf­tei­lung) bie­ten wir die Erstat­tung eines pri­va­ten Kurz­gut­ach­tens an. Das Kurz­gut­ach­ten unter­schei­det sich nicht von den Zah­len und Daten eines pri­va­ten Wert­ermitt­lungs­gut­ach­tens, die Tex­te und Erklä­run­gen sind jedoch auf ein erfor­der­li­ches Min­dest­maß beschränkt.

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