Wert­gut­ach­ten

Wenn Sie den Wert eines unbe­bau­ten oder mit einer Immo­bi­lie bebau­ten Grund­stücks in gerichts­ver­wert­ba­rer Form oder für pri­va­te Zwe­cke fest­stel­len las­sen möch­ten, sind wir die rich­ti­gen Ansprechpartner.

Jedes Gebäu­de besteht aus vie­len unter­schied­li­chen Bau­tei­len und Ein­rich­tun­gen, die aus unter­schied­li­chen Bau­stof­fen und Mate­ria­li­en in unter­schied­li­chen Qua­li­tä­ten her­ge­stellt wer­den. Ange­fan­gen bei den Fun­da­men­ten bis zum letz­ten Fens­ter­rie­gel kön­nen die Wert­un­ter­schie­de erheb­lich sein.

Auch Instand­hal­tung und Moder­ni­sie­rung, die Lage des Grund­stücks, die Aus­rich­tung des Gebäu­des, die Topo­gra­fie des Gelän­des, die Nach­bar­be­bau­ung und ande­re Para­me­ter spie­len bei der Wert­ermitt­lung eine wich­ti­ge Rolle.

Ihr Ansprech­part­ner

Des­halb ist es nicht mög­lich, den Wert von unbe­bau­ten oder bebau­ten Grund­stü­cken nur mit der Hil­fe von Com­pu­ter­pro­gram­men oder Apps zu bestim­men. Com­pu­ter kön­nen rech­nen, aber sie ver­fü­gen eben über kei­nen Sachverstand!

Um den Wert eines unbe­bau­ten oder bebau­ten Grund­stücks zu einem fest­ge­leg­ten Wert­ermitt­lungs- oder Qua­li­täts­stich­tag zu bestim­men ist ein Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten unumgänglich.

Wel­ches Gut­ach­ten ist geeignet?

Die Form des Gut­ach­tens rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Verwendungszweck.

Das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 Baugesetzbuch

Die sichers­te Form der Wert­ermitt­lung ist das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten ent­spre­chend § 194 im BauGB und der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung Immo­WertV vom 14. Juli 2021 unter Beach­tung der Anwen­dungs­hin­wei­se Immo­WertA vom 20. Sep­tem­ber 2023. Ein sol­ches Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten ent­spricht allen gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen und ist des­halb zum Ein­satz in Gerichts­pro­zes­sen oder als Nach­weis des Ver­kehrs­wer­tes in fis­ka­li­schen Ange­le­gen­hei­ten geeignet.

Gemäß § 194 BauGB wird der Ver­kehrs­wert (auch Markt­wert genannt) durch den Preis bestimmt, der in den Zeit­punkt, auf den sich die Ermitt­lung bezieht, im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr nach den recht­li­chen Gege­ben­hei­ten und tat­säch­li­chen Eigen­schaf­ten, der sons­ti­gen Beschaf­fen­heit und der Lage des Grund­stücks oder des sons­ti­gen Gegen­stands der Wert­ermitt­lung ohne Rück­sicht auf unge­wöhn­li­che oder per­sön­li­che Ver­hält­nis­se zu erzie­len wäre.

Das pri­va­te Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten in Anleh­nung an § 194 Baugesetzbuch

Die­se Form des Gut­ach­tens eig­net sich nur dann, wenn das Gut­ach­ten nicht zum Nach­weis des Ver­kehrs­wer­tes vor Gericht oder gegen­über den Finanz­be­hör­den ver­wen­det wer­den soll.
Im Unter­schied zum Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 BauGB wird bei dem pri­va­ten Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten auf teu­re Recher­chen ver­zich­tet. Das Gut­ach­ten basiert im Wesent­li­chen auf den Anga­ben des Auf­trag­ge­bers und den zur Ver­fü­gung gestell­ten Unterlagen.
Auch bei dem pri­va­ten Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten wer­den die gesetz­li­chen Vor­ga­ben (§ 194 BauGB – Immo­WertV – Immo­WertA) weit­ge­hendst berück­sich­tigt. Die Ansät­ze und Begrün­dun­gen sind jedoch ver­kürzt dar­ge­stellt und Berech­nun­gen wer­den ledig­lich über­schlä­gig durch­ge­führt. Der Ver­kehrs­wert kann gering­fü­gig von dem gemäß § 194 ermit­tel­ten Ver­kehrs­wert abwei­chen. Des­halb ist die­se Form des Gut­ach­tens nicht gerichts­ver­wert­bar und wird in der Regel von den Finanz­be­hör­den auch nicht anerkannt.

Das Kurz­gut­ach­ten

Die­se Form der Wert­ermitt­lung bie­te ich nur auf aus­drück­li­chen Wunsch an. Das Kurz­gut­ach­ten eig­net sich aus­schließ­lich zur eige­nen Infor­ma­ti­on über einen unge­fäh­ren Immo­bi­li­en­wert. Das Kurz­gut­ach­ten beschränkt sich auf eine Beschrei­bung des Grund­stücks und der Immo­bi­lie sowie den Berech­nun­gen nach einem nor­mier­ten Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren (Sachwert‑, Ertrags­wert- oder Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren). Das Kurz­gut­ach­ten wird ohne Begrün­dun­gen erstat­tet und ist daher nicht ohne wei­te­res nach­voll­zieh­bar. Des­halb wer­den Kurz­gut­ach­ten in der Regel weder von Gerich­ten noch von Finanz­be­hör­den und auch nicht von Finan­zie­rungs­in­sti­tu­ten anerkannt.

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