Unter dem Begriff „Pacht“ ver­steht man die Gebrauchs­über­las­sung eines „Pacht­ge­gen­stan­des“. Die­ser kann zum Bei­spiel ein Grund­stück oder eine Immo­bi­lie sein. Der „Päch­ter“ hat dann das Recht, das gepach­te­te Objekt zu einer zeit­lich begrenzt zu nut­zen. Zudem wird ihm das Recht zur „Frucht­zie­hung“ über­tra­gen. Somit kön­nen Sie einen wirt­schaft­li­chen Nut­zen aus den Erzeug­nis­sen sowie Ein­trä­gen zie­hen, die sich aus der Bewirt­schaf­tung des gepach­te­ten Objek­tes erge­ben. Hier­bei kann es sich bei­spiels­wei­se um ein Restau­rant han­deln oder um ein Feld, durch wel­ches Sie fri­sches Gemü­se oder Getrei­de ver­kau­fen kön­nen. Als Gegen­leis­tung müs­sen Sie als Päch­ter den soge­nann­ten „Pacht­zins“ an den jewei­li­gen Ver­päch­ter zah­len. Die­ser kann wäh­rend der ver­ein­bar­ten Pacht­zeit nicht ein­fach vom Ver­päch­ter erhöht werden.

Gut zu wis­sen: Der Ver­päch­ter hat das Recht, zusätz­lich zu den monat­lich fest­ge­leg­ten Zin­sen, eine wei­te­re Zah­lung von Ihnen zu ver­lan­gen. Das hängt wie­der­um von der Sum­me des Umsat­zes ab, die Sie erwirt­schaf­tet haben.

Wis­sens­wer­tes:

  1. Ein Pacht­ver­trag ähnelt einem Mietverhältnis.
  2. Als Päch­ter haben Sie kein Recht, das Objekt unterzuvermieten.
  3. Die zu zah­len­de Pacht errech­net man aus dem erwar­te­ten Umsatz, der mit­hil­fe des Objek­tes gene­riert wird.
  4. Im Regel­fall wer­den Nutz­flä­chen in der Land­wirt­schaft (Obst­gär­ten oder Fel­der) verpachtet.