Die „Real­last“ meint eine Form der Absi­che­rung beim Kauf sowie Ver­kauf einer Immo­bi­lie, wel­che im Grund­buch ein­zu­tra­gen ist. Sie bezeich­net daher die Belas­tung des Grund­stü­ckes und sichert somit einer Per­son das Recht zu, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine wie­der­keh­ren­de Leis­tung zu bezie­hen. Solch eine wie­der­keh­ren­de Leis­tung kann von finan­zi­el­ler Natur sein. Anders als bei einer Grund­schuld oder einer Hypo­thek. Somit kann sie auch aus einer Sach- oder Dienst­leis­tung bestehen.

Wich­tig: Die Real­last kann sich min­dernd auf den Wert eines Grund­stü­ckes aus­wir­ken, wes­halb die­se beim Kauf/ Ver­kauf mit­zu­be­rück­sich­ti­gen ist.

Wie kön­nen Gläu­bi­ger aus­ste­hen­de Leis­tun­gen einfordern?

  1. Zwangs­voll­stre­ckung: Der Gerichts­voll­zie­her pfän­det und ver­wer­tet das Einkommen/ Ver­mö­gen des Schuld­ners, bis die Schul­den begli­chen sind.
  2. Zwangs­ver­wal­tung: Hier­bei han­delt es sich um die Ver­wal­tung eines Grund­stü­ckes, bei wel­cher die Erträ­ge an die Gläu­bi­ger abge­führt werden.
  3. Zwangs­ver­stei­ge­rung: Sie meint die Ver­wer­tung einer Sache zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger aus dem Erlös.
  4. Ent­eig­nung: Den Ent­zug des Eigentums.