Als Abmah­nung wird grund­sätz­lich eine Maß­nah­me bezeich­net, wel­che den Ver­trags­part­ner (Mie­ter) auf ein Fehl­ver­hal­ten sei­ner­seits auf­merk­sam macht.

Der Ver­trags­part­ner wird so auf­ge­for­dert, sein Fehl­ver­hal­ten zu unter­las­sen, eine eigen­stän­di­ge Rechts­wir­kung erfolgt durch eine Abmah­nung vor­erst nicht.

In eini­gen Rechts­ver­hält­nis­sen (Bsp. § 286 BGB)  jedoch, wird eine Abmah­nung ein­ge­reicht, um fol­gend eine Rechts­wir­kung errei­chen zu können.

Eine Abmah­nung fun­giert zudem als Beweis und erhöht somit die Chan­cen einer wirk­sa­men frist­lo­sen Kün­di­gung. Eine sol­che frist­lo­se Kün­di­gung ist sonst nur in Aus­nah­me­fäl­len möglich.