Da zwi­schen dem Kauf­ver­trag und der offi­zi­el­len Ein­tra­gung als Eigen­tü­mer im Grund­buch viel Zeit ver­geht, wird der Käu­fer nach unter­zeich­ne­tem Ver­trag vor dem dop­pel­ten Ver­kauf der Immo­bi­lie geschützt. Hier kommt die Auf­las­sungs­vor­mer­kung zum Ein­satz. Ohne die Vor­mer­kung wäre es mög­lich, dass der Ver­käu­fer die Immo­bi­lie meh­re­ren Inter­es­sen­ten anbie­tet. Auch Grund­schul­den könn­ten so belie­hen werden.

Daher wird der Käu­fer vor dem offi­zi­el­len Ein­trag als Eigen­tü­mer direkt nach Unter­zeich­nung des Kauf­ver­tra­ges im Grund­buch als Auf­las­sungs­be­rech­tig­ter ein­ge­tra­gen. Für jeden wei­te­ren Schritt, der die Immo­bi­lie betrifft, muss der Käu­fer damit sei­ne Zustim­mung geben. Er ist somit recht­lich abge­si­chert und geschützt vor Wei­ter­ver­käu­fen oder unab­ge­spro­che­nen Änderungen.

Was kos­tet eine Auflassungsvormerkung?

Die Kos­ten für eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung ori­en­tie­ren sich am Kauf­ver­trag und der Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr. In der Regel han­delt es sich um etwa die Hälf­te der Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr, wel­che bei 1,1 Pro­zent des Kauf­prei­ses der Immo­bi­lie liegt. Aller­dings muss jeder Ein­trag in das Grund­buch nota­ri­ell beglau­bigt wer­den, wodurch zusätz­li­che Kos­ten nötig sind. Die­se hän­gen vom jewei­li­gen Kam­mer­ta­rif ab.