Ein Abstell­raum soll­te in jeder Woh­nung vor­han­den sein. Die­ser kann auch durch einen Ein­bau­schrank gege­ben sein. Befin­det sich der Abstell­raum in der Woh­nung, wird er zur Wohn­flä­che hin­zu­ge­rech­net. Auch Kel­ler­räu­me, Schup­pen oder Dach­bö­den wer­den als Abstell­räu­me gezählt. Die­se müs­sen aller­dings aus­drück­lich im Miet­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den, damit sie in die Mie­te ein­be­zo­gen wer­den kön­nen. Wer­den die­se Abstell­räu­me nicht im Miet­ver­trag berück­sich­tigt, ist die Lage­rung sei­tens des Mie­ters recht­lich nicht gesi­chert. Der Ver­mie­ter kann also jeder­zeit die Räu­mung die­ser Abstell­räu­me fordern.

Sie sind Ver­mie­ter? Die Ein­rich­tung von Kel­ler- oder Dach­räu­men stei­gert den Wert Ihrer Immo­bi­lie. Auch vor dem Kauf einer Immo­bi­lie soll­ten Abstell­räu­me nicht über­se­hen wer­den. Sie suchen nach pro­fes­sio­nel­ler Unter­stüt­zung? Wir sind Ihr Part­ner rund um Kauf­be­glei­tung, Ver­kaufs­vor­be­rei­tung und Wertanalysen.