Abstands­flä­chen geben den Bereich rund um Bau­wer­ke an, der nicht bebaut wer­den darf. Die­se sol­len aus­rei­chend Belich­tung, Brand­schutz, Belüf­tung und Abstand zu Nach­barn sichern. In § 6 der Lan­des­bau­ord­nun­gen sind die jewei­li­gen Regeln zu den ein­zu­hal­ten­den Abstand­flä­chen festgehalten.

Wie groß der Abstand zu ande­ren Gebäu­den sein muss, hängt von der Höhe der Wand ab. Zur Wand zäh­len dabei weder Erker noch Bal­ko­ne, solang sie eine Tie­fe von 150 cm nicht über­schrei­ten. Dächer, die eine Nei­gung von weni­ger als 70 cm auf­wei­sen, wer­den außer­dem nicht zur Höhe der Wand ein­ge­rech­net. Die Wand­hö­he wird dar­auf­hin mit einem Wert zwi­schen 0,2 und 1,0 mul­ti­pli­ziert, um die nöti­ge Grö­ße der Abstands­flä­chen zu berech­nen. Der Wert hängt je nach Lage des Grund­stücks und jewei­li­ger Bau­ord­nung ab. Ein Min­dest­ab­stand von 3 Metern muss den­noch stets gege­ben sein, auch wenn die Berech­nung einen nied­ri­ge­ren Wert herausstellt.

Die Bemes­sung der Abstands­flä­chen hängt neben der Höhe der Wand von vie­len wei­te­ren Fak­to­ren ab. Die­se kön­nen Sie in § 6 der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung genau nach­le­sen. Bei Rechts­strei­tig­kei­ten mit Nach­barn emp­fiehlt sich daher stets eine Berech­nung vom Pro­fi. Bevor Sie ein Grund­stück kau­fen und bebau­en wol­len, soll­ten Sie die ein­zu­hal­ten­den Abstands­flä­chen eben­so früh­zei­tig in Ihre Pla­nung einbeziehen.