Das Alleineigentum ist abzugrenzen von dem Miteigentum und dem Gesamteigentum.
Bei dem Grundstückserwerb wird nur der Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen. Fortlaufend obliegen ihm alle Pflichten, die mit dem Grundbesitz einhergehen. Somit fällt die Zahlung der Hypothek, die Begleichung von Steuern und Abgaben und alle sonstigen finanziellen Lasten auf den Alleineigentümer.
Der Alleineigentümer hat grundsätzlich die alleinige Verfügungsgewalt über die Immobilie. Er entscheidet über die Nutzung, Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung. Als Ausnahmen gelten gemeinsam bewohnten Familienwohnungen. Eventuelle Ersatzansprüche können im Falle einer Scheidung von dem Ehepartner, der nicht Eigentümer war, erhoben werden. Auch kann ein befristetes Wohnrecht geltend gemacht werden.