Das Allein­ei­gen­tum ist abzu­gren­zen von dem Mit­ei­gen­tum und dem Gesamteigentum.

Bei dem Grund­stücks­er­werb wird nur der Allein­ei­gen­tü­mer ins Grund­buch ein­ge­tra­gen. Fort­lau­fend oblie­gen ihm alle Pflich­ten, die mit dem Grund­be­sitz ein­her­ge­hen. Somit fällt die Zah­lung der Hypo­thek, die Beglei­chung von Steu­ern und Abga­ben und alle sons­ti­gen finan­zi­el­len Las­ten auf den Alleineigentümer.

Der Allein­ei­gen­tü­mer hat grund­sätz­lich die allei­ni­ge Ver­fü­gungs­ge­walt über die Immo­bi­lie. Er ent­schei­det über die Nut­zung, Ver­äu­ße­rung, Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung. Als Aus­nah­men gel­ten gemein­sam bewohn­ten Fami­li­en­woh­nun­gen. Even­tu­el­le Ersatz­an­sprü­che kön­nen im Fal­le einer Schei­dung von dem Ehe­part­ner, der nicht Eigen­tü­mer war, erho­ben wer­den. Auch kann ein befris­te­tes Wohn­recht gel­tend gemacht werden.