Der Begriff Auflassung spielt bei dem Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes eine wichtige juristische Rolle. Die Auflassung ist in §925 BGB gesetzlich verankert. Hierbei handelt es sich um eine “dingliche” Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang der entsprechenden Immobilie oder des Grundstückes. Die Auflassung dient dem Verkäufer als verbindliche Zusage, während sie dem Käufer den Eintrag als neuer Eigentümer im Grundbuch sichert.
Die Auflassung dient folglich als Bestandteil des notariellen Kaufvertrags und wird dementsprechend beurkundet.