Benö­tigt der Ver­mie­ter sei­ne ver­mie­te­te Woh­nung zu Wohn­zwe­cken selbst, liegt Eigen­be­darf vor. Dies gilt sowohl dann, wenn der Ver­mie­ter selbst in die Woh­nung ein­zie­hen möch­te, als auch für Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und Per­so­nen, die sei­nem Haus­stand ange­hö­ren. Eigen­be­darf ist damit der wohl der bekann­tes­te und häu­figs­te Kündigungsgrund.

Nach­voll­zieh­ba­re Gründe

Bei Eigen­be­darf reicht es nicht ein­fach aus, dass der Ver­mie­ter in die Immo­bi­lie zie­hen möch­te. Er muss zunächst trif­ti­ge und nach­voll­zieh­ba­re Grün­de nen­nen, war­um er oder eine berech­tig­te Per­son die Woh­nung benö­tigt. Will der Ver­mie­ter die Woh­nung etwa sei­nem Kind zur Ver­fü­gung stel­len, wel­ches sich sonst vom Eltern­haus lösen wür­de, besteht Eigen­be­darf. Ent­fern­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge gehö­ren in der Regel nicht zu den berech­tig­ten Per­so­nen. Eigen­be­darf kann für Eltern, Kin­der, Enkel und Geschwis­ter des Ver­mie­ters in Anspruch genom­men werden.

Kün­di­gungs­frist

Auch bei Eigen­be­darf muss die Kün­di­gung frist­ge­recht ein­ge­reicht wer­den. Üblich ist eine gesetz­li­che Frist von drei Mona­ten. Aller­dings sind die Fris­ten gestaf­felt. Das bedeu­tet, dass sich die Kün­di­gungs­frist je nach Miet­dau­er erhöht:

< 5 Jah­ren: 3 Monate

5 – 8 Jah­re: 6 Monate

> 8 Jah­re: 9 Monate

Sie benö­ti­gen Hil­fe bei der Bean­tra­gung eines Eigen­be­darfs? Als Immo­bi­li­en­gut­ach­ter sind wir Ihr Ansprechpartner.