Benötigt der Vermieter seine vermietete Wohnung zu Wohnzwecken selbst, liegt Eigenbedarf vor. Dies gilt sowohl dann, wenn der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen möchte, als auch für Familienangehörige und Personen, die seinem Hausstand angehören. Eigenbedarf ist damit der wohl der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund.
Nachvollziehbare Gründe
Bei Eigenbedarf reicht es nicht einfach aus, dass der Vermieter in die Immobilie ziehen möchte. Er muss zunächst triftige und nachvollziehbare Gründe nennen, warum er oder eine berechtigte Person die Wohnung benötigt. Will der Vermieter die Wohnung etwa seinem Kind zur Verfügung stellen, welches sich sonst vom Elternhaus lösen würde, besteht Eigenbedarf. Entfernte Familienangehörige gehören in der Regel nicht zu den berechtigten Personen. Eigenbedarf kann für Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister des Vermieters in Anspruch genommen werden.
Kündigungsfrist
Auch bei Eigenbedarf muss die Kündigung fristgerecht eingereicht werden. Üblich ist eine gesetzliche Frist von drei Monaten. Allerdings sind die Fristen gestaffelt. Das bedeutet, dass sich die Kündigungsfrist je nach Mietdauer erhöht:
< 5 Jahren: 3 Monate
5 – 8 Jahre: 6 Monate
> 8 Jahre: 9 Monate
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