Kauf bricht nicht die Miete, Eigentümerwechsel
Wird die Immobilie aus dem Mietverhältnis, während des weiteren Bestehens, an einen neuen Eigentümer veräußert, so tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Demnach entstehen für den neuen Eigentümer dieselben mietvertraglichen Pflichten wie für den bisherigen Vermieter (§ 556 Abs. 1 BGB). Demnach muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsübernahme. Sofern der neue Erwerber den mietvertraglichen Pflichten jedoch nicht nachkommt, hat der bisherige Vermieter wie ein Bürge für die Pflichtverletzungen aus dem Mietverhältnis zu haften (§ 566 Abs. 2 BGB).