Der „Energieausweis“ kann als Steckbrief verstanden werden, welcher durch diverse Angaben potenziellen Käufer:innen/Mieter:innen ein Bild von der Energieeffizienz eines Wohngebäudes verschafft. Anders ausgedrückt: Er bemisst die energetische Beschaffenheit. Zudem verschafft dieser Nachweis eine gewisse Transparenz. Des Weiteren ist das Dokument verpflichtend für den Verkauf sowie die Neuvermietung von Wohngebäuden. Denn die Energiedaten eines Gebäudes können ausschlaggebend für die Miet- oder Kaufentscheidung sein. In der „Energiesparverordnung“ steht auch drin, dass der Energieausweis allerspätestens bei der Besichtigung der potenziellen Immobilie vorgelegt werden muss (§ 16 Abs. 2).
Welche Angaben über den Energiezustand müssen in der Immobilienanzeige angegeben werden?
- Die Art des Energieausweises
- Der Energiebedarf, beziehungsweise der Endenergieverbrauchswert
- Der wesentliche Energieträger für die Heizung
- Das Baujahr der Immobilie
- Die Effizienzklasse des Wohngebäudes
All diese Angaben sind Mindestangaben, welche nach § 16a Abs. 1 EnEV bereits im Inserat transparent gemacht werden müssen.
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