Mit „Betriebs­kos­ten“ sind jeg­li­che fort­lau­fen­de Kos­ten für die Bewir­tung des Gebäu­des sowie sei­ner Anla­gen gemeint (§ 1 der BetrKV). Dar­un­ter fal­len unter ande­rem Was­ser- und Heiz­kos­ten, die Grund­steu­er sowie der Haus­meis­ter­ser­vice. Grund­sätz­lich sind die Betriebs­kos­ten von den Eigentümer:innen selbst zu tra­gen. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB kann aber auch ver­ein­bart wer­den, dass die anfal­len­den Kos­ten auf die ver­mie­ten­de Person/ Gesell­schaft umge­legt wer­den. Wich­tig: Es kön­nen aber nicht alle Betriebs­kos­ten umge­legt werden.

Wel­che Kos­ten kön­nen auf Vermieter:innen umge­legt werden?

  • Grund­steu­er
  • Was­ser­ver­sor­gung
  • Kos­ten für das Gebäudemanagement
  • Schorn­stein­rei­ni­gung
  • Stra­ßen­rei­ni­gung sowie Müllabfuhr
  • Gar­ten­pfle­ge
  • Beleuch­tung
  • Ent­wäs­se­rung
  • Warm­was­ser­ver­sor­gung
  • Betriebs­kos­ten für den Personenaufzug

Und wel­che Kos­ten sind nicht umlagefähig?

  • Ver­wal­tungs­kos­ten
  • Steu­ern
  • Zin­sen für die Immobilienfinanzierung
  • Kos­ten für Reparaturen
  • Anschaf­fungs­kos­ten, bei­spiels­wei­se die Mie­te von Rauchwarnmeldern

 

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