Unter der „Zweit­woh­nungs­steu­er“ ver­steht man eine kom­mu­na­le Ver­brauchs- und Auf­wands­steu­er, wel­che die jewei­li­gen Gemein­den erhe­ben dür­fen. Die­se Rege­lung ist im Art. 105 Abs. 2a des Grund­ge­set­zes ver­an­kert. Ins­be­son­de­re gro­ße Universitätsstädte/Pendlerstädte, wie es Mün­chen und Ham­burg sind, machen Gebrauch von die­ser Steuer.

Wes­halb gibt es die kom­mu­na­le Ver­brauchs- und Aufwandssteuer?

Im Wesent­li­chen dient die Zweit­woh­nungs­steu­er zum kom­mu­na­len Aus­gleich von ent­ste­hen­den Kos­ten durch Pendler:innen, da eine Gemein­de ledig­lich Gel­der für Einwohner:innen mit Haupt­sitz in ihrem Zustän­dig­keits­be­reich zuge­sagt bekommt. Auf der ande­ren Sei­te muss man sagen, dass eher sel­ten bewohn­te Zweit­wohn­sit­ze Kos­ten für die Kom­mu­nen ver­ur­sa­chen. Eines der Haupt­zie­le die­ser Ver­brauchs- und Auf­wands­steu­er ist es, eine für die Einwohner:innen güns­ti­ge­re Ummel­dung als Haupt­wohn­sitz zu veranlassen.

Wer muss jetzt die­se Steu­er zahlen?

  1. Wenn Sie in einer Stadt/ Gemein­de eine wei­te­re Woh­nung bezie­hen möch­ten, in wel­cher die Zweit­woh­nungs­steu­er grund­sätz­lich erho­ben wird. Hier­bei spielt es kei­ner­lei Rele­vanz, ob Sie Mieter:in oder sogar Eigentümer:in sind.
  2. Wenn Sie auf­grund Ihres Jobs in der Nähe Ihres Arbeits­plat­zes in eine Zweit­woh­nung zie­hen möch­ten. Um die anfal­len­de Steu­er kom­men Sie nicht drum­her­um, aller­dings kön­nen Sie von Aus­nah­men profitieren.
  3. Wenn Sie im Rah­men Ihres Stu­di­ums in eine Woh­nung in der Nähe von Ihrer Uni­ver­si­tät zie­hen möch­ten, obwohl Sie bei­spiels­wei­se auch noch bei Ihren Eltern gemel­det sind. Das muss aber nicht immer der Fall sein, da man­che Gemein­den aus Kulanz von der Steu­er absehen.
  4. Wenn Sie eine Feri­en­woh­nung besit­zen, wel­che Sie gele­gent­lich auch selbst nut­zen. Eini­ge Gemein­den han­deln aber auch sehr steu­er­zah­l­er­freund­lich, sodass nur ein Teil von der Steu­er anfällt, da Ihnen die Feri­en­woh­nung schließ­lich nur anteils­mä­ßig zur Ver­fü­gung steht.

Grund­sätz­lich ist die Sat­zung der Zweit­woh­nungs­steu­er Auf­ga­be der ent­spre­chen­den Kom­mu­ne. Sie regelt dem­nach, ob und wie viel Ver­brauchs- und Auf­wands­steu­er gezahlt wer­den müs­sen. Infor­mie­ren Sie sich daher im Vor­hin­ein auf der Home­page der ent­spre­chen­den Stadt/Gemeinde.

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