Der „Ener­gie­aus­weis“ kann als Steck­brief ver­stan­den wer­den, wel­cher durch diver­se Anga­ben poten­zi­el­len Käufer:innen/Mieter:innen ein Bild von der Ener­gie­ef­fi­zi­enz eines Wohn­ge­bäu­des ver­schafft. Anders aus­ge­drückt: Er bemisst die ener­ge­ti­sche Beschaf­fen­heit. Zudem ver­schafft die­ser Nach­weis eine gewis­se Trans­pa­renz. Des Wei­te­ren ist das Doku­ment ver­pflich­tend für den Ver­kauf sowie die Neu­ver­mie­tung von Wohn­ge­bäu­den. Denn die Ener­gie­da­ten eines Gebäu­des kön­nen aus­schlag­ge­bend für die Miet- oder Kauf­ent­schei­dung sein. In der „Ener­gie­spar­ver­ord­nung“ steht auch drin, dass der Ener­gie­aus­weis aller­spä­tes­tens bei der Besich­ti­gung der poten­zi­el­len Immo­bi­lie vor­ge­legt wer­den muss (§ 16 Abs. 2).

Wel­che Anga­ben über den Ener­gie­zu­stand müs­sen in der Immo­bi­li­en­an­zei­ge ange­ge­ben werden?

  • Die Art des Energieausweises
  • Der Ener­gie­be­darf, bezie­hungs­wei­se der Endenergieverbrauchswert
  • Der wesent­li­che Ener­gie­trä­ger für die Heizung
  • Das Bau­jahr der Immobilie
  • Die Effi­zi­enz­klas­se des Wohngebäudes

All die­se Anga­ben sind Min­dest­an­ga­ben, wel­che nach § 16a Abs. 1 EnEV bereits im Inse­rat trans­pa­rent gemacht wer­den müssen.

 

Sie sind sich unsi­cher, was Sie alles beim Kauf/ Ver­kauf einer Immo­bi­lie beach­ten müs­sen? Wir, die Gesich­ter von der Immo­bi­li­en­gut­ach­ter Rhein-Ruhr GmbH, bie­ten ver­schie­de­ne Leis­tun­gen an, dar­un­ter die Kauf­be­glei­tung und die Ver­kaufs­vor­be­rei­tung. Jetzt unver­bind­lich informieren!