Die Grundsteuer muss für jedes Grundstück in Deutschland gezahlt werden. Da die Grundsteuer zu den Objektsteuern zählt, beeinflussen persönliche Verhältnisse des Eigentümers oder Ertrag eines gewerblichen Grundstückes die Steuer nicht. Steuerschuldner ist der Eigentümer des Objektes. Allerdings kann die Grundsteuer auch auf Mieter oder Pächter umgelegt werden, sofern dies schriftlich im Vertrag festgehalten ist.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Je nach Gemeinde kann die Grundsteuer stark variieren. Berechnet wird die Steuer vom Finanzamt und der zuständigen Gemeinde. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Einheitswert, welcher Basis für den Grundsteuermessbetrag ist. Den Grundsteuermessbetrag finden Eigentümer in ihrem Steuerbescheid. Die zuständige Gemeinde ermittelt daraufhin den zu zahlenden Betrag der Grundsteuer. Mit welchem Hebesatz dieser berechnet wird, entscheidet die Gemeinde selbst. In manchen Gemeinden muss zum Beispiel gar keine Grundsteuer gezahlt werden. Die Grundsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt und muss vierteljährlich vom Eigentümer an die Gemeinde gezahlt werden.
Kann sich die Höhe der Grundsteuer ändern?
Werden Änderungen an dem Objekt vorgenommen, ändert sich die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Folgende Änderungen sorgen für eine Änderung der Grundsteuer:
- Anbau
- Umbau
- Bebauung unbebauter Grundstücke
- Schäden (Brand, Wasserschaden etc.)
- Mietausfall
Arten der Grundsteuer
Auch die Objektart hat Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer. Unterschieden wird zwischen diesen drei Arten der Grundsteuer:
- Grundsteuer A: gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
- Grundsteuer B: bebaubare und bebaute Grundstücke und Gebäude
- Grundsteuer C: wird erst ab 2025 gültig und gilt für unbebaute Grundstücke
Grundsteuerreform: Grundsteuer C
Die Grundsteuer C ist Teil der Grundsteuerreform, welche 2025 in Kraft tritt. Ziel ist es, mehr Wohnraum zu schaffen. Dazu soll es Gemeinden möglich werden, höhere Steuern für unbebaute Grundstücke zu verlangen. Um dies zu realisieren, müssen in Deutschland bis Ende 2024 etwa 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Jeder Eigentümer muss bis daher bis Ende Januar 2023 eine Feststellungserklärung über die Steuerplattform Elster abgeben.