Verletzt ein Makler seine Pflichten, kann er dafür haften. Die Haftung des Maklers kann sowohl vom Käufer als auch Verkäufer geltend gemacht werden.
Verschweigt der Makler dem Verkäufer etwa Kaufangebote, schätzt den Wert einer Immobilie zum halben Verkehrswert oder präsentiert anderen Interessenten aus eigenem Kaufinteresse falsche Angebote, macht er sich strafbar. Enthält der Makler dem Käufer wichtige Informationen, greift die Haftung des Maklers ebenfalls.
Falsche Angaben
Der Immobilienmakler muss die vom Käufer mitgeteilten Angaben über die Immobilie allerdings nicht nachprüfen. Er darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer korrekte Angaben übergibt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Verkäufer. Sind die Angaben allerdings auffällig fehlerhaft oder bedenklich, muss er den Käufer darüber aufklären.
Schadensersatz
Informiert der Makler seine Kunden falsch, können diese Schadensersatz fordern. Der Makler verletzt in dem Fall seine Aufklärungspflicht. Ersetzt wird daher nicht der Erfüllungsschaden, sondern der sogenannte Vertrauensschaden. Der Makler kommt also nicht für die Kosten auf, die nötig wären, die Immobilie den versprochenen Vorstellungen nach umzugestalten. Stattdessen zahlt er Kosten, die ohne den Kaufvertrag nicht zustande gekommen wären. Etwa Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten etc.