Ver­wal­tungs­kos­ten gehö­ren zu den Ver­wal­tungs­leis­tun­gen und beschrei­ben alle Kos­ten, die für den Ver­mie­ter durch die Ver­wal­tung ent­ste­hen. Dazu zäh­len unter anderem:

  • Geschäfts­füh­rungs­kos­ten
  • Ein­rich­tun­gen
  • Arbeits­kräf­te
  • Büro­ar­ti­kel
  • Gebüh­ren

Ver­wal­tungs­kos­ten sind nicht als Betriebs­kos­ten zu wer­ten und dür­fen daher nicht in der jähr­li­chen Neben­kos­ten­ab­rech­nung der Mie­ter auf­ge­führt wer­den. Eine gerin­ge Pau­scha­le kann den­noch in der Mie­te ver­ein­bart wer­den. Die Mie­te kann durch stei­gen­de Ver­wal­tungs­kos­ten aller­dings nicht erhöht werden.

In Ihrer Neben­kos­ten­ab­rech­nung dür­fen also kei­ne Kos­ten für die Haus­ver­wal­tung oder Ähn­li­ches auf­ge­führt werden.

Für Ver­mie­ter gibt es den­noch eine Mög­lich­keit, die Ver­wal­tungs­kos­ten zu redu­zie­ren. Sie kön­nen die­se näm­lich in der Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.