Ver­letzt ein Mak­ler sei­ne Pflich­ten, kann er dafür haf­ten. Die Haf­tung des Mak­lers kann sowohl vom Käu­fer als auch Ver­käu­fer gel­tend gemacht werden.

Ver­schweigt der Mak­ler dem Ver­käu­fer etwa Kauf­an­ge­bo­te, schätzt den Wert einer Immo­bi­lie zum hal­ben Ver­kehrs­wert oder prä­sen­tiert ande­ren Inter­es­sen­ten aus eige­nem Kauf­in­ter­es­se fal­sche Ange­bo­te, macht er sich straf­bar. Ent­hält der Mak­ler dem Käu­fer wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen, greift die Haf­tung des Mak­lers ebenfalls.

Fal­sche Angaben

Der Immo­bi­li­en­mak­ler muss die vom Käu­fer mit­ge­teil­ten Anga­ben über die Immo­bi­lie aller­dings nicht nach­prü­fen. Er darf dar­auf ver­trau­en, dass der Ver­käu­fer kor­rek­te Anga­ben über­gibt. Ist dies nicht der Fall, haf­tet der Ver­käu­fer. Sind die Anga­ben aller­dings auf­fäl­lig feh­ler­haft oder bedenk­lich, muss er den Käu­fer dar­über aufklären.

Scha­dens­er­satz

Infor­miert der Mak­ler sei­ne Kun­den falsch, kön­nen die­se Scha­dens­er­satz for­dern. Der Mak­ler ver­letzt in dem Fall sei­ne Auf­klä­rungs­pflicht. Ersetzt wird daher nicht der Erfül­lungs­scha­den, son­dern der soge­nann­te Ver­trau­ens­scha­den. Der Mak­ler kommt also nicht für die Kos­ten auf, die nötig wären, die Immo­bi­lie den ver­spro­che­nen Vor­stel­lun­gen nach umzu­ge­stal­ten. Statt­des­sen zahlt er Kos­ten, die ohne den Kauf­ver­trag nicht zustan­de gekom­men wären. Etwa Grund­er­werb­steu­er, Grund­buch­kos­ten etc.