Wer ein Vor­kaufs­recht besitzt, hat das Recht, eine Immo­bi­lie oder ein Grund­stück vor Drit­ten zu erwer­ben. Hat der Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie also vor, die­se zu ver­kau­fen, muss er sie zuerst dem Berech­tig­ten anbie­ten. Wünscht die­ser einen Kauf, ist der Ver­käu­fer dazu ver­pflich­tet, die Immo­bi­lie an den Berech­tig­ten zu ver­kau­fen und darf es nie­mand ande­rem mehr anbie­ten. Der Wert der Immo­bi­lie wird dadurch nicht gemindert.

Rech­te von Mietern

Mie­ter einer Immo­bi­lie haben gesetz­lich stets das Recht, ihre gemie­te­te Immo­bi­lie als Ers­tes zu kau­fen. Vor­aus­ge­setzt, der Eigen­tü­mer hat vor, die­se zu ver­kau­fen. So kön­nen Mie­ter selbst ent­schei­den, ob sie wei­ter in ihrem Zuhau­se woh­nen blei­ben möch­ten oder sich etwas Neu­es suchen. Hier spricht man vom gesetz­li­chen Vor­kaufs­recht.

Ding­li­ches Vorkaufsrecht

Das ding­li­che Vor­kaufs­recht muss stets im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Der Eigen­tü­mer kann die Immo­bi­lie so nicht an Drit­te ver­kau­fen, ohne den Berech­tig­ten vor­her zu infor­mie­ren. Soll­te er dies den­noch ver­su­chen, ver­liert der Kauf­ver­trag sei­ne Gül­tig­keit. So wer­den Käu­fer vor dem dop­pel­ten Ver­kauf einer Immo­bi­lie geschützt.

Schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht

Die­se Art wird nicht im Grund­buch ver­merkt, son­dern ver­trag­lich ver­ein­bart. Soll­te der Eigen­tü­mer die Immo­bi­lie ver­kau­fen, ohne den Berech­tig­ten zu infor­mie­ren, kann die­ser Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Der unter­schrie­be­ne Kauf­ver­trag zwi­schen Eigen­tü­mer und dem Drit­ten wird aller­dings nicht ungül­tig, der Käu­fer wird also trotz­dem zum neu­en Eigentümer.

Vor­kaufs­recht von Gemeinden

Das öffent­lich-recht­li­che Vor­kaufs­recht gibt Gemein­den das Recht, Immo­bi­li­en oder Grund­stü­cke zu kau­fen, solang sie dazu einen wich­ti­gen Grund haben. Der Grund muss dabei dem All­ge­mein­wohl der Gemein­de die­nen (z. B. die Pla­nung von öffent­li­chen Gebäuden).