Für den Kauf einer Immo­bi­lie ist ein Notar essen­zi­ell. Er beur­kun­det und beglau­bigt den Ver­kaufs­ver­trag, wel­cher erst dann rechts­kräf­tig wird. Daher ist der Gang zum Notar bei jedem Immo­bi­li­en­kauf gesetz­lich vor­ge­ge­ben und somit Pflicht. Er ist dar­über hin­aus auch für die Beglau­bi­gung und Beur­kun­dung jeg­li­cher ande­rer Rechts­ge­schäf­te zuständig.

Wer beauf­tragt den Notar?

In der Regel wählt der Käu­fer den Notar aus, aller­dings ist es auch für den Ver­käu­fer mög­lich, dies zu über­neh­men. Er han­delt wäh­rend des Ver­kau­fes unpar­tei­isch und dient so für bei­de Sei­ten als Ansprechpartner.

Was macht er genau?

Erst mit der nota­ri­el­len Beglau­bi­gung wird ein Ver­kaufs­ver­trag rechts­kräf­tig. Aber was genau ist dazu not­wen­dig? Schon wäh­rend des Ver­kau­fes über­wacht der Notar den Pro­zess und schaut, dass alle nöti­gen Bedin­gun­gen erfüllt wer­den. Er über­prüft unter ande­rem das Grund­buch auf Grund­schul­den und führt die Eigen­tums­än­de­rung in die­sem durch.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Kos­ten für den Notar sind durch das Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz gere­gelt. Sie hän­gen stets von dem Wert der Immo­bi­lie ab und wer­den pro­zen­tu­al vom Kauf­preis berech­net. Die Kos­ten lie­gen bei etwa 1,5 % des Kauf­prei­ses. Dar­in sind Notar­kos­ten in Höhe von 1 % und Grund­buch­kos­ten in Höhe von 0,5 % enthalten.