Die „ortsübliche Vergleichsmiete“ spiegelt den üblichen Mietpreis für eine Wohnung an einem bestimmten Standort wider. An dieser orientieren sich unter anderem Mieterhöhungen. Aber auch Preisanpassungen im Falle einer Neuvermietung für Wohnungen in derselben Gegend.
Merke: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Grundlage für die Erstellung von lokalen Mietspiegeln sowie Mietendatenbanken.
Wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete zusammensetzt:
- Aus den üblichen Entgelten, die in der Umgebung für vergleichbaren Wohnraum gezahlt werden
- Größenfaktor
- Bestückung
- Zustand
- Lage
Gibt es eine bestimmte Grenze für Mieterhöhungen?
Grundsätzlich gilt: Eine Mieterhöhung, auch Vertragsanpassung genannt, kann gemäß § 557 Abs. 1 BGB während des Mietverhältnisses zwischen den Vertragspartner:innen geltend gemacht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt hierbei die Grenze dar. Das gilt jedoch nicht im Falle einer Modernisierung. Was auch gesetzlich geregelt ist, ist, dass sich die Miete nicht um mehr als 20 % innerhalb von drei Jahren erhöhen darf (§ 558 Abs. 3 BGB).
Gut zu wissen: Mieter:innen müssen der Erhöhung aber erst einmal zustimmen, bevor die Erhöhung in Kraft treten kann. Wenn man diese Zustimmung nicht erteilen möchte, was sein gutes Recht ist, kann man sich das „Sonderkündigungsrecht“ nach § 561 BGB zunutze machen.
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