Die „orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te“ spie­gelt den übli­chen Miet­preis für eine Woh­nung an einem bestimm­ten Stand­ort wider. An die­ser ori­en­tie­ren sich unter ande­rem Miet­erhö­hun­gen. Aber auch Preis­an­pas­sun­gen im Fal­le einer Neu­ver­mie­tung für Woh­nun­gen in der­sel­ben Gegend.

Mer­ke: Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te ist die Grund­la­ge für die Erstel­lung von loka­len Miet­spie­geln sowie Mietendatenbanken.

Wie sich die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te zusammensetzt:

  • Aus den übli­chen Ent­gel­ten, die in der Umge­bung für ver­gleich­ba­ren Wohn­raum gezahlt werden
  • Grö­ßen­fak­tor
  • Bestü­ckung
  • Zustand
  • Lage

Gibt es eine bestimm­te Gren­ze für Mieterhöhungen?

Grund­sätz­lich gilt: Eine Miet­erhö­hung, auch Ver­trags­an­pas­sung genannt, kann gemäß § 557 Abs. 1 BGB wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Vertragspartner:innen gel­tend gemacht wer­den. Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te stellt hier­bei die Gren­ze dar. Das gilt jedoch nicht im Fal­le einer Moder­ni­sie­rung. Was auch gesetz­lich gere­gelt ist, ist, dass sich die Mie­te nicht um mehr als 20 % inner­halb von drei Jah­ren erhö­hen darf (§ 558 Abs. 3 BGB).

Gut zu wis­sen: Mieter:innen müs­sen der Erhö­hung aber erst ein­mal zustim­men, bevor die Erhö­hung in Kraft tre­ten kann. Wenn man die­se Zustim­mung nicht ertei­len möch­te, was sein gutes Recht ist, kann man sich das „Son­der­kün­di­gungs­recht“ nach § 561 BGB zunut­ze machen.

 

Sie haben wei­te­re Fra­gen bezüg­lich der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te oder sind der­zeit auf der Suche nach einer geeig­ne­ten Immo­bi­lie? Zu unse­rem Leis­tungs­ka­ta­log gehö­ren unter ande­rem die Kauf­be­glei­tung sowie das Wert­gut­ach­ten. Jetzt unver­bind­lich informieren!