Mit „Schönheitsreparaturen“ meint man unter anderem das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und/ oder der Decken. Darunter kann zudem auch das Streichen von Fußböden, Heizkörpern sowie der Innentüren fallen. Die konkreten Schönheitsreparaturen sind für gewöhnlich in einer Klausel im Mietvertrag näher erörtert. Wird hierbei bei weitem mehr als die oben genannten Aspekte genannt, ist sie unwirksam. Im Falle, dass Ihr Mietvertrag keine Klausel enthält, können Sie ausziehen, ohne jegliche Reparaturen vorzunehmen. Denn hierbei macht das Bürgerliche Gesetzbuch die Vermieter:innen für die Instandhaltung verantwortlich.
Grundsätzlich gilt: Es ist Aufgabe der Vermieter:innen, einen Defekt von einer Mietsache zu beheben und somit den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Allerdings ist eine teilweise Übertragung der Vermieterpflichten auf die Mieter:innen zulässig.
Maßnahmen, die nicht als Schönheitsreparaturen gelten:
- Streichen des Hausflurs
- Streichen der Fenster sowie der Türen von außen
- Reparaturen von Strom- und Wasserleitungen
- Austausch von Armaturen
- Neuverlegung von Fußböden
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