Eine „Eigen­be­darfs­kün­di­gung“ meint, dass Vermieter:innen wegen des Eigen­be­dar­fes an der Immo­bi­lie den Mieter:innen recht­mä­ßig kün­di­gen dür­fen. Das dür­fen sie, wenn sie oder ein Mit­glied der Fami­lie in die Woh­nung ein­zie­hen möch­te. Hier­bei sind aber nicht alle Kün­di­gun­gen rech­tens. Denn wird der Eigen­be­darf ledig­lich vor­ge­täuscht, haben Sie als Mieter:innen Anspruch auf Schadensersatz.

Gut zu wis­sen: Gemäß § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB müs­sen Vermieter:innen das berech­tig­te Inter­es­se grund­sätz­lich nach­wei­sen können.

Für wen dür­fen Vermieter:innen Eigen­be­darf aussprechen?

  • Für sich selbst
  • Für die Kin­der, die Eltern, die Enkel:innen sowie die Großeltern
  • Für Stief­kin­der

Dem­nach darf man nur für sich selbst oder die nahe Ver­wandt­schaft Eigen­be­darf anmelden.

Für wen dür­fen Vermieter:innen wie­der­um kei­nen Eigen­be­darf anmelden?

  • Paten­kin­der
  • Groß­nich­ten u. Großneffen
  • Eltern des Lebenspartners
  • Cou­sins und Cousinen
  • Schwa­ger und/ oder Schwägerin

Dem­nach darf man für ent­fern­te­re Ange­hö­ri­ge nicht wegen Eigen­be­darfs der Mieter:innen kündigen.

Gilt die Eigen­be­darfs­kün­di­gung ledig­lich für pri­va­te Vermieter:innen?

Soll­te es sich bei Ihnen als Vermieter:in um eine juris­ti­sche Per­son, eine Akti­en­ge­sell­schaft, eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft oder eine GmbH han­deln, haben Sie nichts zu befürch­ten. Denn all die­se Par­tei­en dür­fen nicht wegen Eigen­be­darfs kündigen.

 

Sie haben wei­te­re Fra­gen bezüg­lich der Eigen­be­darfs­kün­di­gung oder sind der­zeit auf der Suche nach einer geeig­ne­ten Immo­bi­lie? Zu unse­rem Leis­tungs­ka­ta­log gehö­ren unter ande­rem die Kauf­be­glei­tung sowie das Wert­gut­ach­ten. Jetzt unver­bind­lich informieren!