Im Fal­le einer Pflicht­ver­let­zung sei­tens der Mieter:innen darf man als Vermieter:in das Miet­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­lö­sen. Ein mög­li­cher Grund für eine frist­lo­se Kün­di­gung könn­te sein, dass auf­grund von nicht ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Unter­ver­mie­tung, die Rech­te der ver­mie­ten­den Per­son ver­letzt wer­den. So kann aber auch ein trif­ti­ger Grund für die frist­lo­se Kün­di­gung der Miet­ver­zug sein.

Wich­tig: Der kon­kre­te Grund muss im Kün­di­gungs­schrei­ben genannt werden.

Kön­nen auch Mieter:innen frist­los kündigen?

Prin­zi­pi­ell ist eine frist­lo­se Kün­di­gung von­sei­ten der Mieter:innen mög­lich. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Ver­trags­par­tei das Miet­ver­hält­nis sofort been­den. Hier­bei ist wich­tig, dass dies aus einem wich­ti­gen Grund geschieht. Bei­spie­le hier­für sind:

  1. Wenn eine ernst­zu­neh­men­de Gesund­heits­ge­fähr­dung vorliegt.
  2. Wenn die Woh­nung nicht ver­trags­ge­mäß genutzt wer­den kann.

Kom­pakt im Überblick:

  • Stellt eine Form der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus rele­van­tem Grund dar
  • Sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen haben das Recht auf die frist­lo­se Kündigung
  • Sie muss vor­her immer erst ange­mahnt werden

 

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