Mit „Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren“ meint man unter ande­rem das Tape­zie­ren, Anstrei­chen und Kal­ken der Wän­de und/ oder der Decken. Dar­un­ter kann zudem auch das Strei­chen von Fuß­bö­den, Heiz­kör­pern sowie der Innen­tü­ren fal­len. Die kon­kre­ten Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sind für gewöhn­lich in einer Klau­sel im Miet­ver­trag näher erör­tert. Wird hier­bei bei wei­tem mehr als die oben genann­ten Aspek­te genannt, ist sie unwirk­sam. Im Fal­le, dass Ihr Miet­ver­trag kei­ne Klau­sel ent­hält, kön­nen Sie aus­zie­hen, ohne jeg­li­che Repa­ra­tu­ren vor­zu­neh­men. Denn hier­bei macht das Bür­ger­li­che Gesetz­buch die Vermieter:innen für die Instand­hal­tung verantwortlich.

Grund­sätz­lich gilt: Es ist Auf­ga­be der Vermieter:innen, einen Defekt von einer Miet­sa­che zu behe­ben und somit den ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand wie­der­her­zu­stel­len. Aller­dings ist eine teil­wei­se Über­tra­gung der Ver­mie­ter­pflich­ten auf die Mieter:innen zulässig.

Maß­nah­men, die nicht als Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren gelten:

  • Strei­chen des Hausflurs
  • Strei­chen der Fens­ter sowie der Türen von außen
  • Repa­ra­tu­ren von Strom- und Wasserleitungen
  • Aus­tausch von Armaturen
  • Neu­ver­le­gung von Fußböden

 

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