Unter dem „Son­der­ei­gen­tum“ ver­steht man alle Tei­le eines Gebäu­des und/ oder Grund­stücks, die nicht zum Gemein­schafts­ei­gen­tum zäh­len. Es meint dem­nach das Recht an einer Eigen­tums­woh­nung, wel­ches dem Voll­ei­gen­tum weit­ge­hend gleich­ge­stellt ist.

Was all­ge­mein zum Son­der­ei­gen­tum einer Eigen­tums­woh­nung zählt:

  • Jeg­li­cher Wohn­raum inner­halb der Wohnung
  • Innen­wän­de (es darf sich hier­bei nicht um tra­gen­de Wän­de handeln)
  • Sani­tär­an­la­gen
  • Hei­zun­gen
  • Boden­be­lä­ge
  • Ein­bau­mö­bel
  • Innen­tü­ren
  • Gar­ten und Ter­ras­se, sofern sie nicht gemein­schaft­lich genutzt werden

Was bei einer Eigen­tums­woh­nung zum Gemein­schafts­ei­gen­tum zählt:

  • Sämt­li­che tra­gen­den Tei­le der Immobilie
  • Fens­ter
  • Dach
  • Trep­pen­haus, Kor­ri­do­re sowie Fahrstühle
  • Kel­ler­gän­ge
  • Fas­sa­den und Außenwände
  • Böden und Geschossdecken

Was kon­kret zum Son­der­ei­gen­tum zählt, ist jedoch nicht gesetz­lich geregelt.

 

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