Die „Tei­lungs­ver­stei­ge­rung“ ist eine Form der Zwangs­ver­stei­ge­rung. Hier­bei sind sich meh­re­re Miteigentümer:innen nicht über den Ver­bleib der gemein­sa­men Immo­bi­lie einig. Das kann bei­spiels­wei­se dann der Fall sein, wenn sich Ehe­leu­te schei­den und in Zuge des­sen das gemein­sa­me Eigen­tum ver­kau­fen müs­sen. Durch die­ses geziel­te Ver­fah­ren wird das gemein­schaft­li­che Eigen­tum gerecht aufgeteilt.

Wie lei­tet man eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ein?

Grund­sätz­lich kann jeder Mit­er­be die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beim ört­li­chen Amts­ge­richt bean­tra­gen, dafür ist kei­ne Mehr­heit der Erb­tei­le erfor­der­lich. Die antrag­stel­len­de Per­son muss hier­für Ver­fah­rens­kos­ten sowie Gut­ach­ter auslegen.

Vor­aus­set­zun­gen für die Teilnahme:

  1. Sie müs­sen zur vor­ge­schrie­be­nen Zeit vor Ort sein, um mit­stei­gern zu können.
  2. Als Bieter:in muss man zehn Pro­zent des gericht­lich fest­ge­setz­ten Ver­kehrs­wer­tes als Sicher­heit hin­ter­le­gen (dies erfolgt in der Regel per Bundesbankscheck).
  3. Die Per­son, die den Antrag gestellt hat, darf eben­so mitsteigern.