Nach der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on des § 97 BGB sind „Zube­hö­re“ beweg­li­che Gegen­stän­de, die kei­ne wesent­li­chen Bestand­tei­le des Grund­stücks sind. Sie wei­sen jedoch eine räum­li­che Ver­bin­dung zur Haupt­sa­che auf. Zudem die­nen sie dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Grundstücks.

Gut zu wis­sen: Beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie gilt das Zube­hör als mit­ver­kauft, auch wenn dar­über im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag nichts ver­ein­bart wurde.

Bei­spie­le für Zubehör:

  • Alarm­an­la­gen eines Wohnhauses
  • Land­wirt­schaft­li­che Geräte
  • Sport­ge­rä­te eines Fitnesscenters