Mit „öffent­lich geför­der­ten Woh­nun­gen“ meint man Woh­nun­gen, die mit Ein­satz öffent­li­cher Mit­tel errich­tet wur­den. Dar­le­hen und Zuschüs­se fal­len bei­spiels­wei­se unter die­se Mit­tel. Es han­delt sich hier­bei genau­er gesagt um Sozi­al­woh­nun­gen, wel­che befris­tet sind, und zwar auf die Zeit bis die öffent­li­chen Mit­tel regu­lär zurück­ge­zahlt sind.

Fol­gen­de Auf­la­gen unter­lie­gen die­se Wohnungen:

  1. Als Vermieter:in darf man die­se Sozi­al­woh­nun­gen nur ver­mie­ten, wenn die poten­zi­el­len Mieter:innen eine Wohn­be­rech­ti­gung nach­wei­sen können.
  2. Miet­erhö­hun­gen sind nur gül­tig, wenn der Gesetz­ge­ber durch geän­der­te Sät­ze eine Neu­be­rech­nung der Mie­te zulässt.
  3. Vermieter:innen müs­sen die zuläs­si­ge Mie­te in Form einer Kos­ten­mie­te berech­nen und darf auch nur die­se verlangen.