Die „Cour­ta­ge“ meint im Grun­de das­sel­be wie die „Mak­ler­pro­vi­si­on“. Sie ist jene Gebühr, die Immobilienmakler:innen erhal­ten, wenn sie eine Immo­bi­lie erfolg­reich ver­mit­telt haben. Grund­la­ge für die Cour­ta­ge stellt der unter­zeich­ne­te Miet- oder Kauf­ver­trag dar. So lässt sich sagen, dass die Mak­ler­pro­vi­si­on ein erfolgs­ab­hän­gi­ges Hono­rar ist. Wenn die Makler:innen also kei­ne Immo­bi­lie ver­mit­telt, wird auch kei­ne Cour­ta­ge ausgezahlt.

Wich­tig: Die Ent­loh­nung erfolgt immer pro­zen­tu­al zum ver­mit­tel­ten Immobilienwert.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen braucht es, um die Cou­ra­ge zu verlangen?

Laut §652 BGB haben Immobilienmakler:innen einen Anspruch auf das erfolgs­ab­hän­gi­ge Hono­rar, wenn zum einen ein Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen und zum ande­ren die Mak­ler­tä­tig­keit erbracht wur­de. Wie zuvor bereits erwähnt, haben Makler:innen das Anrecht auf die Cour­ta­ge, wenn ein Kauf- oder Miet­ver­trag durch ihre Arbeit abge­schlos­sen wurde.

Wie hoch ist die Mak­ler­ge­bühr tatsächlich?

Für die Mak­ler­cour­ta­ge gilt kei­ne Gebüh­ren­ord­nung, bedeu­tet, die Höhe der Pro­vi­si­on ist frei ver­han­del­bar. Aller­dings gibt es da auch Gren­zen, so wur­de die Höhe der Cour­ta­ge für die Ver­mitt­lung von Miet­woh­nun­gen auf maxi­mal zwei Net­to­kalt­mie­ten fest­ge­legt. Wie zu Beginn bereits erwähnt, wird das Hono­rar beim Immo­bi­li­en­ver­kauf pro­zen­tu­al zum ver­mit­tel­ten Immo­bi­li­en­wert berechnet.
Gut zu wis­sen: Für gewöhn­lich ori­en­tie­ren sich die Makler:innen an den übli­chen Gebüh­ren­sät­zen, die aktu­ell in ihrem Bun­des­land ange­setzt sind. Die­se lie­gen in der Regel bei 4,7 und 7,2 Pro­zent.

Doch wer zahlt nun die Provision?

Muss ich eine Cour­ta­ge an den Immo­bi­li­en­mak­ler zah­len, wenn ich durch ihn an mei­ne Woh­nung gekom­men bin? Grund­sätz­lich gilt: Der­je­ni­ge, der den Mak­ler bestellt hat, muss auch für des­sen Ent­loh­nung auf­kom­men (basie­rend auf dem Bestel­ler­prin­zip von 2015). Bei einer Miet­woh­nung ist das der Eigen­tü­mer, der den Mak­ler bestellt hat. Als Mieter:in bin ich also nicht von die­ser Rege­lung betroffen.

Und wie ist das, wenn ich mei­ne Immo­bi­lie durch den Mak­ler ergat­tern konn­te? Oft­mals ist es so, dass sowohl Käu­fer als auch Ver­käu­fer einen Teil zah­len. Das Bestel­ler­prin­zip fin­det hier kei­ner­lei Anwendung.