Gemäß § 912 Abs. 1 BGB liegt ein „Überbau“ vor, wenn eine Immobilie über die Grenzen eines Nachbargrundstücks geht. Demnach ist der Überbau entgegen der Grenzbestimmungen errichtet worden. Hierbei ist es völlig irrelevant, ob die Überbauung oberirdisch, unterirdisch oder ebenerdig vorhanden ist.
Folgende Bauten sind kein Überbau:
- Zäune
- Mauern
- Überdachte Terrassen
- Zufahrten zu Garagen
- Wegpflaster
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