Gemäß § 912 Abs. 1 BGB liegt ein „Über­bau“ vor, wenn eine Immo­bi­lie über die Gren­zen eines Nach­bar­grund­stücks geht. Dem­nach ist der Über­bau ent­ge­gen der Grenz­be­stim­mun­gen errich­tet wor­den. Hier­bei ist es völ­lig irrele­vant, ob die Über­bau­ung ober­ir­disch, unter­ir­disch oder eben­erdig vor­han­den ist.

Fol­gen­de Bau­ten sind kein Überbau:

  • Zäu­ne
  • Mau­ern
  • Über­dach­te Terrassen
  • Zufahr­ten zu Garagen
  • Weg­pflas­ter

 

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