Die soge­nann­te „Ver­än­de­rungs­sper­re“ machen sich Gemein­den sowie Städ­te zunut­ze, um zu ver­hin­dern, dass auf einem bestimm­ten Gebiet, auf wel­chem ein Bau­vor­ha­ben sei­tens der Behör­den statt­fin­den soll, kei­ne wei­te­ren Bau­maß­nah­men geneh­migt wer­den. Die Sper­re ist nur gel­tend, wenn ers­tens die Ände­rung eines Pla­nes zur Bebau­ung beschlos­sen wur­de und zwei­tens die­ses Ergeb­nis auch in die Öffent­lich­keit getra­gen wurde.

Wel­chen Nut­zen haben Gemein­den mit die­sem Werkzeug?

Die Gemeinden/ Städ­te sind selbst dar­an inter­es­siert, auf bestimm­ten Gebie­ten eige­ne Pro­jek­te umzu­set­zen, wes­halb sie Gebrauch von der Ver­än­de­rungs­sper­re machen. Wich­tig hier­bei ist, dass das Pla­nungs­kon­zept bereits mit dem Inkraft­tre­ten der Sper­re vor­lie­gen muss. Zudem muss das Vor­ha­ben auch ver­öf­fent­licht wor­den sein. Andern­falls ist die Ver­än­de­rungs­sper­re nicht wirksam.

Gut zu wis­sen: Grund­sätz­lich ist eine Ver­än­de­rungs­sper­re immer nur für den Zeit­raum von zwei Jah­ren gül­tig. Die­se Frist beginnt mit der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung. Im Fal­le einer Über­schrei­tung die­ser Frist kön­nen Ent­schä­di­gun­gen ver­langt wer­den (§18 BauGB).

 

Sie haben wei­te­re Fra­gen bezüg­lich der Ver­än­de­rungs­sper­re? Dann rufen Sie uns bei Gele­gen­heit doch ger­ne mal an oder kon­tak­tie­ren Sie uns per E‑Mail. Ger­ne bera­ten wir Sie! Zu unse­rem Leis­tungs­ka­ta­log gehö­ren zudem die Ver­kaufs­vor­be­rei­tung sowie die Markt­wert­ana­ly­se. Jetzt unver­bind­lich informieren!