Unter „Zube­hör­flä­chen“ ver­steht man im Bau­recht alle nutz­ba­ren Tei­le eines Grund­stü­ckes, die kei­ne Bau­flä­chen dar­stel­len. Damit sind bei­spiels­wei­se Vor­gär­ten oder Hof­flä­chen gemeint. Die­se Grund­stücks­flä­chen, bezie­hungs­wei­se Raum­ge­bil­de, sind selbst nicht abge­schlos­sen, jedoch für jeder­mann erkenn­bar mit geschütz­ten Räu­men ört­lich sowie funk­tio­nal eng verbunden.

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