Wer ein Vorkaufsrecht besitzt, hat das Recht, eine Immobilie oder ein Grundstück vor Dritten zu erwerben. Hat der Eigentümer einer Immobilie also vor, diese zu verkaufen, muss er sie zuerst dem Berechtigten anbieten. Wünscht dieser einen Kauf, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Immobilie an den Berechtigten zu verkaufen und darf es niemand anderem mehr anbieten. Der Wert der Immobilie wird dadurch nicht gemindert.
Rechte von Mietern
Mieter einer Immobilie haben gesetzlich stets das Recht, ihre gemietete Immobilie als Erstes zu kaufen. Vorausgesetzt, der Eigentümer hat vor, diese zu verkaufen. So können Mieter selbst entscheiden, ob sie weiter in ihrem Zuhause wohnen bleiben möchten oder sich etwas Neues suchen. Hier spricht man vom gesetzlichen Vorkaufsrecht.
Dingliches Vorkaufsrecht
Das dingliche Vorkaufsrecht muss stets im Grundbuch eingetragen werden. Der Eigentümer kann die Immobilie so nicht an Dritte verkaufen, ohne den Berechtigten vorher zu informieren. Sollte er dies dennoch versuchen, verliert der Kaufvertrag seine Gültigkeit. So werden Käufer vor dem doppelten Verkauf einer Immobilie geschützt.
Schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Diese Art wird nicht im Grundbuch vermerkt, sondern vertraglich vereinbart. Sollte der Eigentümer die Immobilie verkaufen, ohne den Berechtigten zu informieren, kann dieser Schadensersatz verlangen. Der unterschriebene Kaufvertrag zwischen Eigentümer und dem Dritten wird allerdings nicht ungültig, der Käufer wird also trotzdem zum neuen Eigentümer.
Vorkaufsrecht von Gemeinden
Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht gibt Gemeinden das Recht, Immobilien oder Grundstücke zu kaufen, solang sie dazu einen wichtigen Grund haben. Der Grund muss dabei dem Allgemeinwohl der Gemeinde dienen (z. B. die Planung von öffentlichen Gebäuden).