Abstandsflächen geben den Bereich rund um Bauwerke an, der nicht bebaut werden darf. Diese sollen ausreichend Belichtung, Brandschutz, Belüftung und Abstand zu Nachbarn sichern. In § 6 der Landesbauordnungen sind die jeweiligen Regeln zu den einzuhaltenden Abstandflächen festgehalten.
Wie groß der Abstand zu anderen Gebäuden sein muss, hängt von der Höhe der Wand ab. Zur Wand zählen dabei weder Erker noch Balkone, solang sie eine Tiefe von 150 cm nicht überschreiten. Dächer, die eine Neigung von weniger als 70 cm aufweisen, werden außerdem nicht zur Höhe der Wand eingerechnet. Die Wandhöhe wird daraufhin mit einem Wert zwischen 0,2 und 1,0 multipliziert, um die nötige Größe der Abstandsflächen zu berechnen. Der Wert hängt je nach Lage des Grundstücks und jeweiliger Bauordnung ab. Ein Mindestabstand von 3 Metern muss dennoch stets gegeben sein, auch wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert herausstellt.
Die Bemessung der Abstandsflächen hängt neben der Höhe der Wand von vielen weiteren Faktoren ab. Diese können Sie in § 6 der jeweiligen Landesbauordnung genau nachlesen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarn empfiehlt sich daher stets eine Berechnung vom Profi. Bevor Sie ein Grundstück kaufen und bebauen wollen, sollten Sie die einzuhaltenden Abstandsflächen ebenso frühzeitig in Ihre Planung einbeziehen.