Die erste Abteilung des Grundbucheintrages gibt Auskunft über die Eigentümer einer Immobilie. Ist hier nur eine Person aufgeführt, handelt es sich um einen Alleineigentümer. Er ist dafür zuständig, alle Pflichten, die mit dem Eigentum einhergehen, zu erfüllen. Überdies verfügt er über alleinige Verfügungsgewalt über die Immobilie.
Ist ein weiterer Eigentümer erwünscht, etwa nachdem der Alleineigentümer heiratet, kann der Grundbucheintrag angepasst werden. In dem Fall teilt sich das Ehepaar die Pflichten und Rechte, welche die Immobilie mit sich zieht.