Die ers­te Abtei­lung des Grund­buch­ein­tra­ges gibt Aus­kunft über die Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie. Ist hier nur eine Per­son auf­ge­führt, han­delt es sich um einen Allein­ei­gen­tü­mer. Er ist dafür zustän­dig, alle Pflich­ten, die mit dem Eigen­tum ein­her­ge­hen, zu erfül­len. Über­dies ver­fügt er über allei­ni­ge Ver­fü­gungs­ge­walt über die Immo­bi­lie.

Ist ein wei­te­rer Eigen­tü­mer erwünscht, etwa nach­dem der Allein­ei­gen­tü­mer hei­ra­tet, kann der Grund­buch­ein­trag ange­passt wer­den. In dem Fall teilt sich das Ehe­paar die Pflich­ten und Rech­te, wel­che die Immo­bi­lie mit sich zieht.