Mit „Betriebskosten“ sind jegliche fortlaufende Kosten für die Bewirtung des Gebäudes sowie seiner Anlagen gemeint (§ 1 der BetrKV). Darunter fallen unter anderem Wasser- und Heizkosten, die Grundsteuer sowie der Hausmeisterservice. Grundsätzlich sind die Betriebskosten von den Eigentümer:innen selbst zu tragen. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB kann aber auch vereinbart werden, dass die anfallenden Kosten auf die vermietende Person/ Gesellschaft umgelegt werden. Wichtig: Es können aber nicht alle Betriebskosten umgelegt werden.
Welche Kosten können auf Vermieter:innen umgelegt werden?
- Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Kosten für das Gebäudemanagement
- Schornsteinreinigung
- Straßenreinigung sowie Müllabfuhr
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Entwässerung
- Warmwasserversorgung
- Betriebskosten für den Personenaufzug
Und welche Kosten sind nicht umlagefähig?
- Verwaltungskosten
- Steuern
- Zinsen für die Immobilienfinanzierung
- Kosten für Reparaturen
- Anschaffungskosten, beispielsweise die Miete von Rauchwarnmeldern
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