Die „Courtage“ meint im Grunde dasselbe wie die „Maklerprovision“. Sie ist jene Gebühr, die Immobilienmakler:innen erhalten, wenn sie eine Immobilie erfolgreich vermittelt haben. Grundlage für die Courtage stellt der unterzeichnete Miet- oder Kaufvertrag dar. So lässt sich sagen, dass die Maklerprovision ein erfolgsabhängiges Honorar ist. Wenn die Makler:innen also keine Immobilie vermittelt, wird auch keine Courtage ausgezahlt.
Wichtig: Die Entlohnung erfolgt immer prozentual zum vermittelten Immobilienwert.
Welche Voraussetzungen braucht es, um die Courage zu verlangen?
Laut §652 BGB haben Immobilienmakler:innen einen Anspruch auf das erfolgsabhängige Honorar, wenn zum einen ein Maklervertrag abgeschlossen und zum anderen die Maklertätigkeit erbracht wurde. Wie zuvor bereits erwähnt, haben Makler:innen das Anrecht auf die Courtage, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag durch ihre Arbeit abgeschlossen wurde.
Wie hoch ist die Maklergebühr tatsächlich?
Für die Maklercourtage gilt keine Gebührenordnung, bedeutet, die Höhe der Provision ist frei verhandelbar. Allerdings gibt es da auch Grenzen, so wurde die Höhe der Courtage für die Vermittlung von Mietwohnungen auf maximal zwei Nettokaltmieten festgelegt. Wie zu Beginn bereits erwähnt, wird das Honorar beim Immobilienverkauf prozentual zum vermittelten Immobilienwert berechnet.
Gut zu wissen: Für gewöhnlich orientieren sich die Makler:innen an den üblichen Gebührensätzen, die aktuell in ihrem Bundesland angesetzt sind. Diese liegen in der Regel bei 4,7 und 7,2 Prozent.
Doch wer zahlt nun die Provision?
Muss ich eine Courtage an den Immobilienmakler zahlen, wenn ich durch ihn an meine Wohnung gekommen bin? Grundsätzlich gilt: Derjenige, der den Makler bestellt hat, muss auch für dessen Entlohnung aufkommen (basierend auf dem Bestellerprinzip von 2015). Bei einer Mietwohnung ist das der Eigentümer, der den Makler bestellt hat. Als Mieter:in bin ich also nicht von dieser Regelung betroffen.
Und wie ist das, wenn ich meine Immobilie durch den Makler ergattern konnte? Oftmals ist es so, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer einen Teil zahlen. Das Bestellerprinzip findet hier keinerlei Anwendung.