Eine „Eigenbedarfskündigung“ meint, dass Vermieter:innen wegen des Eigenbedarfes an der Immobilie den Mieter:innen rechtmäßig kündigen dürfen. Das dürfen sie, wenn sie oder ein Mitglied der Familie in die Wohnung einziehen möchte. Hierbei sind aber nicht alle Kündigungen rechtens. Denn wird der Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht, haben Sie als Mieter:innen Anspruch auf Schadensersatz.
Gut zu wissen: Gemäß § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB müssen Vermieter:innen das berechtigte Interesse grundsätzlich nachweisen können.
Für wen dürfen Vermieter:innen Eigenbedarf aussprechen?
- Für sich selbst
- Für die Kinder, die Eltern, die Enkel:innen sowie die Großeltern
- Für Stiefkinder
Demnach darf man nur für sich selbst oder die nahe Verwandtschaft Eigenbedarf anmelden.
Für wen dürfen Vermieter:innen wiederum keinen Eigenbedarf anmelden?
- Patenkinder
- Großnichten u. Großneffen
- Eltern des Lebenspartners
- Cousins und Cousinen
- Schwager und/ oder Schwägerin
Demnach darf man für entferntere Angehörige nicht wegen Eigenbedarfs der Mieter:innen kündigen.
Gilt die Eigenbedarfskündigung lediglich für private Vermieter:innen?
Sollte es sich bei Ihnen als Vermieter:in um eine juristische Person, eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH handeln, haben Sie nichts zu befürchten. Denn all diese Parteien dürfen nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
Sie haben weitere Fragen bezüglich der Eigenbedarfskündigung oder sind derzeit auf der Suche nach einer geeigneten Immobilie? Zu unserem Leistungskatalog gehören unter anderem die Kaufbegleitung sowie das Wertgutachten. Jetzt unverbindlich informieren!