Das Ertrags­wert­ver­fah­ren ist eines der drei Ver­fah­ren zur Markt­wert­ermitt­lung eines Grund­stü­ckes. Die­se sind offi­zi­ell in § 15 der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung fest­ge­hal­ten. Das Ertrags­wert­ver­fah­ren ori­en­tiert sich an den Ein­nah­men (Miet­ein­nah­men oder Ein­nah­men aus gewerb­li­chem Betrieb), die mit der Immo­bi­lie erzielt wer­den kön­nen. Daher wird die­ses Ver­fah­ren aus­schließ­lich für gewerb­li­che Immo­bi­li­en, Miet­im­mo­bi­li­en oder gemisch­te Wohn- und Gewer­be­im­mo­bi­li­en genutzt.

Berech­nung des Marktwertes

Bei dem Ertrags­wert­ver­fah­ren wer­den erbrach­te Erträ­ge (etwa Mie­te oder Pacht) im Gebäu­de­er­trags­wert fest­ge­hal­ten. Die­ser wird anschlie­ßend mit dem Boden­wert der Immo­bi­lie addiert. Mit dem Ertrags­wert­ver­fah­ren wird der bau­li­che Teil und das Grund­stück also getrennt von­ein­an­der bewer­tet und am Ende zusam­men­ge­tra­gen. Dies hat den Grund, dass das Grund­stück sei­nen Boden­wert nicht ver­liert, der Wert des bau­li­chen Teils aller­dings durch Rest­nut­zungs­dau­er und Ertrag unter­schied­lich aus­fal­len kann.

Der Gebäu­de­er­trags­wert

Der Gebäu­de­er­trags­wert wird mit­hil­fe vom Rein­ertrag der Immo­bi­lie (Jah­res­mie­te – Bewirt­schaf­tungs­kos­ten), der Boden­wert­ver­zin­sung (Boden­wert x Lie­gen­schafts­zin­sen) und dem Ver­viel­fäl­ti­ger berechnet.