Wann die Miet­zah­lung fäl­lig ist, ergibt sich aus dem § 556b Abs. 1 BGB. So ist die Mie­te zu Beginn oder spä­tes­tens bis zum drit­ten Werk­tag eines Monats zu ent­rich­ten. Sams­ta­ge sowie Sonn­ta­ge zäh­len hier­bei nicht als Werk­ta­ge. Fällt der 1. des Monats bei­spiels­wei­se auf einen Sams­tag, so ist der drit­te Werk­tag der 5. des Monats. Wird die Mie­te nicht inner­halb die­ses Zeit­raums ent­rich­tet, gerät man als Mieter:in auto­ma­tisch in Ver­zug. Es muss dem­nach kei­ne Mah­nung kom­men, um in Ver­zug zu geraten.

Wich­tig: Die meis­ten Miet­ver­trä­ge ent­hal­ten genaue Rege­lun­gen, wann und wie Sie Ihre Mie­te zah­len müs­sen. Oft­mals ist es rat­sam, einen Dau­er­auf­trag ein­zu­rich­ten, sodass Sie sich um nichts wei­ter küm­mern brauchen.

Was pas­siert, wenn die Mie­te unpünkt­lich eingeht?

Soll­te Ihre Miet­zah­lung häu­fi­ger unpünkt­lich ein­tref­fen, bedeu­tet nach Ablauf des gesetz­lich gere­gel­ten Zeit­raums, kann man Sie abmah­nen oder direkt kün­di­gen, da Sie Ihrer Pflicht nicht nach­ge­hen, auch wenn das Geld ver­spä­tet ein­geht. Pas­siert dies nur ein­mal oder weni­ge Male, kann man Ihnen nicht direkt kündigen.

 

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