Wann die Mietzahlung fällig ist, ergibt sich aus dem § 556b Abs. 1 BGB. So ist die Miete zu Beginn oder spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Samstage sowie Sonntage zählen hierbei nicht als Werktage. Fällt der 1. des Monats beispielsweise auf einen Samstag, so ist der dritte Werktag der 5. des Monats. Wird die Miete nicht innerhalb dieses Zeitraums entrichtet, gerät man als Mieter:in automatisch in Verzug. Es muss demnach keine Mahnung kommen, um in Verzug zu geraten.
Wichtig: Die meisten Mietverträge enthalten genaue Regelungen, wann und wie Sie Ihre Miete zahlen müssen. Oftmals ist es ratsam, einen Dauerauftrag einzurichten, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern brauchen.
Was passiert, wenn die Miete unpünktlich eingeht?
Sollte Ihre Mietzahlung häufiger unpünktlich eintreffen, bedeutet nach Ablauf des gesetzlich geregelten Zeitraums, kann man Sie abmahnen oder direkt kündigen, da Sie Ihrer Pflicht nicht nachgehen, auch wenn das Geld verspätet eingeht. Passiert dies nur einmal oder wenige Male, kann man Ihnen nicht direkt kündigen.
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