Im Falle einer Pflichtverletzung seitens der Mieter:innen darf man als Vermieter:in das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein möglicher Grund für eine fristlose Kündigung könnte sein, dass aufgrund von nicht vertraglich vereinbarter Untervermietung, die Rechte der vermietenden Person verletzt werden. So kann aber auch ein triftiger Grund für die fristlose Kündigung der Mietverzug sein.
Wichtig: Der konkrete Grund muss im Kündigungsschreiben genannt werden.
Können auch Mieter:innen fristlos kündigen?
Prinzipiell ist eine fristlose Kündigung vonseiten der Mieter:innen möglich. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis sofort beenden. Hierbei ist wichtig, dass dies aus einem wichtigen Grund geschieht. Beispiele hierfür sind:
- Wenn eine ernstzunehmende Gesundheitsgefährdung vorliegt.
- Wenn die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Kompakt im Überblick:
- Stellt eine Form der außerordentlichen Kündigung aus relevantem Grund dar
- Sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen haben das Recht auf die fristlose Kündigung
- Sie muss vorher immer erst angemahnt werden
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