Das „Geh- und Fahrrecht“, welches im Grundbuch eingetragen ist, meint das Recht, dass man das Grundstück seines Nachbars als Übergang benutzen darf. Ist im Grundbuch also ein Gehrecht vermerkt, darf man das benachbarte Grundstück als Übergang benutzen. Egal ob zu Fuß oder mit einem Fahrzeug. Das Parken oder Abstellen von seinem Auto ist jedoch tabu.
Ausnahme
Im Grundbuch kann ebenso eine eindeutige Beschränkung im Hinblick auf das Überqueren des Grundstückes vermerkt sein. So kann man beispielsweise bloß das Recht haben, das Grundstück lediglich zu Fuß zu überqueren. Somit scheidet das Fahrrecht automatisch aus.
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