Das „Geh- und Fahr­recht“, wel­ches im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, meint das Recht, dass man das Grund­stück sei­nes Nach­bars als Über­gang benut­zen darf. Ist im Grund­buch also ein Geh­recht ver­merkt, darf man das benach­bar­te Grund­stück als Über­gang benut­zen. Egal ob zu Fuß oder mit einem Fahr­zeug. Das Par­ken oder Abstel­len von sei­nem Auto ist jedoch tabu.

Aus­nah­me

Im Grund­buch kann eben­so eine ein­deu­ti­ge Beschrän­kung im Hin­blick auf das Über­que­ren des Grund­stü­ckes ver­merkt sein. So kann man bei­spiels­wei­se bloß das Recht haben, das Grund­stück ledig­lich zu Fuß zu über­que­ren. Somit schei­det das Fahr­recht auto­ma­tisch aus.

 

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